EU AI Act Artikel 14

Definition

Artikel 14 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt, dass Hochrisiko-KI-Systeme so gestaltet sind, dass Menschen sie wirksam beaufsichtigen können - inklusive der Fähigkeit, einzugreifen, das System zu unterbrechen oder eine Ausgabe zu verwerfen. Logs allein genügen nicht: Aufsicht muss vor der Wirkung ansetzen können.

Der entscheidende Begriff ist „wirksam": Eine Aufsicht, die nur hinterher liest, was passiert ist, kann nicht eingreifen. Technisch übersetzt heißt Artikel 14 für Agenten-Systeme: kritische Aktionen anhalten können, einen benannten Menschen entscheiden lassen und diese Entscheidung nachweisbar machen.

Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme greifen gestaffelt ab August 2026 - wer heute Agenten-Workflows baut, baut die Aufsichtsfähigkeit am besten von Anfang an ein, statt sie nachzurüsten.

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